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§ 34

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§ 34 Abs.3
Kontrolle der Verwaltung


(3) Jeder Gemeindevertreter kann an den Bürgermeister schriftliche oder mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das nähere regelt die Hauptsatzung.

Begründung:
Fragen bilden die Grundlage zur Kontrolle innerhalb einer Gemeinde, jedoch nur so lange, wie Amtspersonen rausgehalten werden. Doch wie sieht es mit Paragrafen aus, wenn Gemeindevertreter unangeneme Fragen stellen.

Müssen sich Ämter und Bürgermeister an dieses Gesetz halten?

Ich muste leider das gegenteil feststellen! Denn mitlerweile warte ich seit Ende 2006 auf die Beantwortung meiner 4 Anfragen, einschließlich meiner letzten Aufforderung an das Amt Parchimer Umland.
Mit welchen Mitteln an der Frond gekämft wird, zeigen weitere Anfragen.
Anfrage von Herrn Morgenstern vom 19.09.2006
Letzte Aufforderung zur Beantwortung meiner Anfragen

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