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Rechte und Pflichten

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Rechte und Pflichten

Durch Verfassungen werden unsere Bürger und Bürgerin an Gesetze gebunden, was nicht gerade alls ein nachteil anzusehen ist. Mit der Einführung der Verfassung bekommen unsere Bürger und Bürgerin gleichermaßen Rechte zugeschrieben, aber auch Pflichten.
Zum leitwesen aller, wird der Umstand von Amt und Würden gerne ausgenutzt, das der großteil der Bevölkerrung sich nicht mit seinen Rechten und Pflichten befasst.
Gerade in den neuen Bundesländern, werden alle hebel in Bewegung gesetzt das dieser zustand auch so bleibt. Nach dem Motto; Desto weniger die Bürger und Bürgerin über Ihre Rechte und Pflichten kennen, desto besser für die Kommune.


Hierbei wird noch einmal zwischen Einwohner und Bürger differenziert. So können Einwohner nur ein sogenantes Duldungsrecht und Bürger Ihr volles Recht in Anspruch nehmen.
Was auch so gesehen in Ordnung ist.
Anders jedoch sieht es mit Bürgern und Bürgerinen Ausländischer herkunft aus, welche laut der Verfassung die selben Rechte und Pflichten zugebilligt werden, jedoch im Ernstfall ins Duldungsrecht geschoben werden können.
Diese Aussage mag für den ein oder anderen eine Behauptung sein und muß natürlich stichhaltig Bewiesen werden.
Welch ein Beweiß kann so stichhaltig sein, das diese Behauptung aufgestelt werden kann ohne das solch ein Beweiß jemals nach außen gedrungen ist?
Das solch ein Paragrafenmisbrauch durchaus geschehen kann, zeigt ein Dokument des Amtes Parchimer Umland, mit dem bereits Versucht wurde, einen unliebsamen Gemeindevertreter als Einwohner abzustempeln.
Hinzu kommt, das ich als Gemeindevertreter deutscher Herkunft bin, mit gemeldeten Wohnsitz in der Gemeinde Damm.
Hervorgerufen wurde diese Aussage, durch meine Tätigkeit in einem europäischem Mitgliedsstaat.

Was kann also stichhaltiger sein, als das einheimisch gemeldete Bürger und Bürgerinen, nur weil sie Ihr Brot im Ausland verdienen müssen und mit der Kommune nicht eins sind, bereits als Einwohner abdegradiert werden.
Zum anderen, ist auch der Versuch als ein Verstoß gegen das Grundgesetz, nach Art. 28 Abs.1 zu werten.


Grundgesetz Art. 28 Abs. 1

Verfassungsmäßige Ordnung der Länder

1. Die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.





§ 13 Begriff

1. Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.

2. Bürger der Gemeinde sind die zu den Gemeindewahlen wahlberechtigten Einwohner.


§ 14 Rechte und Pflichten der Einwohner ( Kv M-V )

1. Die Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.

2. Die Einwohner der gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffendlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

3. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Besitzer und Nutzer von Grundstücken und für Gewerbetreibende in der Gemeinde, die Ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen.

4. Die gemeinde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehendlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilen, soweit erforderlich, Auskunft über die den beteiligten im Verwahltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.


§ 19 Rechte und Pflichten der Bürger

1. Die verantwortliche Teilnahme an der Selbstverwahltung ist Recht und Pflicht der Bürger.

2. Die Bürger sind
verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

3. Die bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt durch die Gemeindevertretung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeindevertretung kann diese Befugnis auf den Hauptausschuß oder dem Bürgermeister übertragen. Ein Bürger kann die bestellung ablehnen oder seine Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund in seinen persönlichen Lebensumständen vorliegt.

4. Für die Ausübung von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Gemeinde gelten die Bestimmungen über die Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Abs. 2 Satz 3) entsprechend.


Angesichts solch schöner Gesetzgebung, müsten unsere Gemeinden und Kommunen vor demokratischer Grundeinstellung und wirdschaftlichen Aufschwung geradezu nur so protzen. Leider ist dies nicht der Fall, so sehen die Kommunen die Bürger und Bürgerinnen lieber in der Pflicht, als im Recht.
In der praxis sieht das so aus, wer seine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde gewissenhaft und unparteiisch ausübt, kann unter umständen zu einem Problem für Amt, Bürgermeister und anderen Einrichtungen werden. Dann wird es für diese Bürger und Bürgerinnen, die ja letztentlich der Pflicht gefolgt sind, zu einem erbarmungslosen Spießrutenlauf, Anschuldigungen, Gerüchte und Verharmlosung der tatsächlichen Gegebenheiten oder auch vertrehen von Tatsachen sind die Folge, um auf diese Weise jene gewissenhaften und verantwotungsbewusten Bürger und Bürgerinnen als lügner zu entlarven und diese in die ungunst der Bürger und Bürgerinnen zu katapultieren.

Nun, wer jetzt noch glaubt, in einem demokratischen Staat zu leben, mag wohl sein leben lang träumen. Auch möchte ich niemanden, diesen Traum zu nichte machen, aber vieleicht kann diese Hompage diesen Traum eines Tages war werden lassen.


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