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§ 29

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§ 29 Sitzungen der Gemeindvertretungen



1. Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Bürgermeister die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen der gemeindevertretungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Gemeindevertreter, eine Ortsteilvertretung oder der Bürgermeister beantragt. Er leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

2. Die Gemeindevertretung tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem die Gemeindevertretung einzuberufen ist. Die gemeindevertretung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Virtel aller Gemeindevertreter, eine Fragtion oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

3. Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlußvorlagen der Verwaltung übersandt werden.

4. Die Mehrheit aller Gemeindevertreter kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

5. Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschlißen, wenn überwiegende belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschuss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden. Über den Ausschluß der Öffendlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit Mehrheit aller Gemeindevertreter entschieden.

6. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gild dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährtet wird.

7. Der Bürgermeister nimmt an der Sitzung der Gemeindevertretung teil. Er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller gemeindevertreter oder Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.

8. Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen.


Begründung:

Die bereits in Abs. 3 aufgeführten bestimmungen über Ladungsfristen und der ordnungsgemäßen Zustellung aller für die Sitzung erforderlichen Unterlagen, werden gerne mal von einzelnen Personengruppen in wichtigen Angelegenheiten übersehen.
Mit entschuldigungen und ausflüchten, werden dann Beschlüsse mit höchster Priorität ganz einfach auf der Sitzung als Tischvorlage herrausgegeben und ohne nachzudenken darüber beschlossen. Hierbei werden auch hinweiße seitens einzelner Gemeindevertreter, auf eine Rechtsverletzung einfach ignoriert.
So will ich hier auch nicht den jüngsten Beweiß einer solchen Vorgehensweise verheimlichen.

Mit Sitzung am 27.01.2009, wurden eingendlich alle Unterlagen ordnungsgemäß zugeschickt, so jedenfalls dachte man. Als die Gemeindevertreter gegen 19:00 Uhr zur Sitzung eintrafen, erhielt jeder eine Tischvorlage über die Dachsanierung des Gemeindehauses. Auf die Anfrage hin, warum diser erst jetzt Nachgereicht wurde, hieß es ganz einfach, man hätte es vergessen. Gleiches ist auch mit Niederschriften möglich.
Leider ist es immer so, das auf Grund plötzlicher Dringlichkeiten eines Beschlußes und trotz mangelnder Darlegungen dieser Situation, die Dringlichkeit vorrangestellt wird um so Stimmenmehrheit zu erhalten.

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